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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Auftragserteilung

Vereinbarungen zwischen dem Künstler Josef Schütz und dem Vertragspartner kommen durch eine schriftliche, persönlich und rechtgültig unterzeichnete Vereinbarung zustande. Anbote von ballmusik.at sind für die Dauer von 2 Wochen ab dem Datum der Anbotslegung für diese bindend. Die im Anbot angeführten Preise verstehen sind exkl. Steuern, Gebühren und sonstigen Abgaben. Ballmusik.at , vertreten durch die Person Josef Schütz schließt im Rahmen ihrer gesamten Geschäftstätigkeit Verträge ausschließlich auf Grundlage folgender allgemeinen Geschäftsbedingungen ab, sodass Lieferungen, Leistungen und Angebote von ballmusik.at ausschließlich auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen erfolgen. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende allfällige allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners von ballmusik.at werden nicht anerkannt und sind selbst dann nicht bindend, wenn Josef Schütz diesen nicht ausdrücklich widersprochen hat. Abweichende Bedingungen von Vertragspartnern entfalten nur insoweit Geltung, als hiezu von Josef Schütz die ausdrückliche schriftliche Zustimmung erteilt wird. Soweit mündlich vereinbarte Änderungen oder Ergänzungen des abgeschlossenen Vertrages bzw. der AGB’s von ballmusik.at nicht schriftlich bestätigt worden sind, entfalten diese keine Rechtswirkung. Mit der Erteilung des Auftrages durch den Vertragspartner gelten die AGB’s von ballmusik.at als vom Vertragspartner ausdrücklich akzeptiert und gelten diese Geschäftsbedingungen als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien.

 

Zahlungsbedingungen

Mangels gegenteiliger Vereinbarung sind Rechnungen von ballmusik.at sofort nach Rechnungslegung abzugsfrei zur Zahlung fällig. Skontoabzüge bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Im Fall des Zahlungsverzuges, auch hinsichtlich Teilzahlungen, treten allfällige, gesondert vereinbarte Skontovereinbarungen außer Kraft. Darüber hinaus werden allfällige Skontovereinbarungen oder gewährte Rabatte im Insolvenzfall (Konkurs- oder Ausgleichsfall) des Vertragspartners hinfällig. Zahlungen des Vertragspartners gelten erst mit dem Zeitpunkt des Einganges auf dem bekannt gegeben Konto von Josef Schütz als geleistet. Für den Fall des Zahlungsverzuges des Vertragspartners verpflichtet sich dieser zur Zahlung sämtlicher Kosten der Geltendmachung der Forderung, wie insbesondere der Mahn- und Inkassospesen, darüber hinaus gelten für den Fall des Zahlungsverzuges vom Fälligkeitstag bis zum Zahlungstag Verzugszinsen in Höhe von 10 % per annum als vereinbart. Weiters ist Josef Schütz im Falle des Zahlungsverzuges des Vertragspartners nach Ablauf einer angemessenen, längstens jedoch 10-tägigen Nachfrist berechtigt, sämtliche vertraglich vereinbarten Leistungen, welche bis zu diesem Zeitpunkt von ihr noch nicht erfüllt wurde, auszusetzen oder wahlweise vom Vertrag zurückzutreten und hierfür Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu fordern. Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners ist Josef Schütz von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzubehalten. Bei einem Vertragswert bzw. Auftragsvolumen von über € 4.000,-- ist eine Vorauszahlung in Höhe von 50 % der gesamten Vertragssumme (Gesamtauftragsvolumen) bei Vertragsabschluss zur Zahlung fällig. In diesem Fall kommt der Vertrag erst nach Einlangen der Vorauszahlung auf dem bekannt gegeben Geschäftskonto von Josef Schütz bzw. mit Barzahlung zustande. Josef Schütz ist zur Legung von Teilrechnungen berechtigt. Wurde von Josef Schütz und dem Vertragspartner eine Teilzahlungsvereinbarung getroffen, hat diese nur solange Gültigkeit, als die vereinbarte Teilzahlungspflicht seitens des Vertragspartners erfüllt wird. Für den Fall nichtfristgerechter oder unvollständiger Teilzahlungen laut Teilzahlungsvereinbarung tritt Terminverlust ein, sodass der gesamte aushaftende Forderungsbetrag mit sofortiger Wirkung zur Zahlung fällig wird. Zahlungen des Vertragspartners werden zunächst zur Deckung offener Zinsen und Kosten und in weiterer Folge zur Deckung der jeweils ältesten Forderung von Josef Schütz gegenüber dem Vertragspartner verrechnet Josef Schütz hält sich jedoch hievon abweichende Verrechnungen vor. Gegenforderungen des Vertragspartners kann der Vertragspartner mit Forderungen von Josef Schütz nur dann rechtswirksam aufrechnen, wenn diese Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt wurden. Im Falle einer Absage der Veranstaltung oder einem Rücktritt von dieser Vereinbarung durch den Veranstalter gilt innerhalb der unten angeführten Fristen folgende Vereinbarung: 1.) Bei Absage durch den Veranstalter bis zu drei Monaten vor dem Veranstaltungstag hat dieser 50 % des vereinbarten Entgeltes zu bezahlen. 2.) Bei Absage durch den Veranstalter am Veranstaltungstag, wobei der Veranstalter für höheren und niederen Zufall haftet, hat der Veranstalter das volle Entgelt zu bezahlen. 3.) Wird die Veranstaltung abgebrochen, ist das gesamte Honorar zu zahlen.

 

Leistungsumfang

Josef Schütz ist zur Leistungsausführung erst dann verpflichtet, wenn der Vertragspartner alle seine Verpflichtungen die zur Ausführung erforderlich sind nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertraglichen Einzelheiten, Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnahmen erfüllt hat. Josef Schütz und das Team um ballmusik.at ist sehr bemüht, die vereinbarten Termine für die zu erbringenden Leistungen genau einzuhalten, jedoch sind alle Angaben über Liefertermine unverbindlich. Höhere Gewalt, Zufall und sonstige unvorhersehbare oder von Josef Schütz nicht beeinflussbare bzw. nicht ausschließlich von ihm zu vertretende Ereignisse, wie Arbeitskämpfe (Streik), behördlichen (hoheitliche) Maßnahmen, Verkehrsstörungen, Unterbrechungen der Energieversorgung etc. sowie Ereignisse, welche im Einflussbereich des Vertragspartners liegen, befreien Josef Schütz für die Dauer ihrer Auswirkungen von der Verpflichtung zur Leistungserfüllung. Sollte durch derartige Ereignisse die Leistungserfüllung unmöglich werden, so erlischt die Leistungspflicht von Josef Schütz. Falls Josef Schütz aus eigenem Verschulden in Leistungsverzug geraten sollte, ist ihr vom Vertragspartner schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Leistungserbringungen zu gewähren, wobei diese Nachfrist keinesfalls die Dauer von 3 Wochen unterschreiten darf. Der diesbezügliche Fristenlauf wird durch Zustellung der Nachfristsetzung ausgelöst. Nach fruchtlosem Verstreichen der Nachfrist ist der Vertragspartner zum Rücktritt berechtigt, wobei in diesem Fall ein Schadenersatzanspruch jedenfalls ausgeschlossen ist. Sollten Leistungen von Josef Schütz vom Vertragspartner nicht innerhalb von 3 Tagen schriftlich geprüft oder abgelehnt werden, gelten diese als vom Vertragspartner genehmigt. Kosten, die dem Vertragspartner aufgrund Überprüfung der Leistungen von Josef Schütz und desen Team um ballmusik.at, insbesondere im Hinblick auf wettbewerbs- und immaterialgüterrechtliche Zulässigkeit erwachsen, hat der Vertragspartner selbst zu tragen. Josef Schütz ist berechtigt für die Leistungserfüllung Subunternehmer zu beauftragen, wobei Josef Schütz für die ordnungsgemäße Leistungserfüllung Sorge zu tragen hat. Mangels anderer Vereinbarung bleiben Kreativleistungen im Eigentum von Josef Schütz, sodass der Vertragspartner nicht berechtigt ist, diese – in welcher Form auch immer – über den vereinbarten Leistungsumfang hinaus zu verwenden bzw. zu verwerten (weiter zu verkaufen). Alle übrigen Lieferungen und Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Preises im Eigentum von Josef Schütz Die Leistungen von Josef Schütz und dessen Team von ballmusik.at sind vom Vertragspartner unverzüglich nach Ablieferung bzw. Fertigstellung bzw. Leistungserbringung zu untersuchen und sind festgestellte Mängel unverzüglich mittels eingeschriebenen Briefes schriftlich detailliert anzuzeigen bzw. darzustellen. Später hervortretende Mängel sind vom Vertragspartner unverzüglich nach ihrer Feststellung anzuzeigen, widrigenfalls die Leistung als genehmigt gilt. Nach Ablauf von 2 Monaten ab Erbringung der Leistung ist jegliche Gewährleistung auch für versteckte, nicht erkennbare Mängel erloschen. Josef Schütz kann wahlweise fristgerecht angezeigte Mängel nur durch Verbesserung, Nachtrag des Fehlenden oder Austausch der mangelhaften Leistungen gegen eine mängelfreie Leistung beheben. Schadenersatzansprüche des Vertragspartners sind grundsätzlich ausgeschlossen.

 

Haftung

Für die Einhaltung gesetzlicher, insbesondere wettbewerbsrechtlicher Vorschriften, auch bei von ballmusik.at vorgeschlagenen bzw. angebotenen Leistungen, ist ausschließlich der Vertragspartner verantwortlich. Dieser wird eine von Josef Schütz vorgeschlagenen bzw. angebotenen Leistung erst dann freigeben, wenn er sich über die wettbewerbsrechtliche bzw. sonstige rechtliche Unbedenklichkeit vergewissert hat. Das mit der Leistung von Josef Schütz verbundene wettbewerbsrechtliche bzw. sonstige rechtliche Risiko trägt ausschließlich der Vertragspartner, sodass jegliche Haftung von Josef Schütz für Ansprüche, die aufgrund ihrer Leistungen gegen des Vertragspartner erhoben werden, ausgeschlossen sind. Sollte Josef Schütz aufgrund der von ihm erbrachten Leistungen selbst in Anspruch genommen werden, verpflichtet sich der Vertragspartner, Josef Schütz vollkommen schad- und klaglos zu halten. Josef Schütz übernimmt keine Haftung für die ihm vom Vertragspartner überlassenen Unterlagen und Muster. Er ist nur für den Fall ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung verpflichtet, ihm überlassene Unterlagen und Muster auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners aufzubewahren. Ausdrücklich vereinbart wird, dass sich Josef Schütz zur Erbringung der vereinbarten Leistungen auch Gehilfen bedienen kann. Im Falle von Schäden, die vom Gehilfen dem Vertragspartner zugefügt bzw. verursacht werden, tritt Josef Schütz sämtliche die ihm gegen den Gehilfen zustehenden Ansprüche ohne Gewähr an den Vertragspartner ab und verzichtet der Vertragspartner im Gegenzug auf die Geltendmachung sämtlicher Ansprüche gegen Josef Schütz, welcher hier diesbezüglich schad- und klaglos gehalten wird. Für Beschädigungen der Instrumente, Ton – bzw. Lichtanlage durch Dritte (Besucher) haftet der Veranstalter in voller Höhe.

 

Steuern und Abgaben

Die mit der Leistungserfüllung entstehenden Steuern, Gebühren, Abgaben und Urheberrechtsentgelte (AKM udgl.) gehen zu Lasten des Vertragspartners und verpflichtet sich dieser, die zur Vorschreibung gelangenden Steuern, Gebühren, Abgaben und Entgelte unverzüglich nach Vorschreibung zu bezahlen und diesbezüglich Herrn Josef Schütz vollkommen schad- und klaglos zu halten.

 

Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

Sämtliche von Herrn Josef Schütz eingegangenen Rechtsverhältnisse unterliegen österreichischem, materiellen Recht. Bestimmungen internationaler Übereinkommen kommen nicht zur Anwendung. Als ausschließlicher Gerichtsstand wird Wien vereinbart.

 

Nebenabreden

Die Vertragsparteien vereinbaren strenge Vertraulichkeit über alle aus dem Geschäftsverkehr entstandenen Kenntnisse gegenüber Dritten, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. Sollte eine oder mehrere der in diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen rechtlich unwirksam sein, so wird davon die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Eine rechtsunwirksame Bestimmung sowie eine Vertragslücke ist so auszulegen, dass dem wirtschaftlichen Zweck bestmöglich entsprochen wird. Änderungen und Nebenabreden zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftformklausel. Der Vertragspartner stimmt in diesem Zusammenhang ausdrücklich zu, dass ermittelte Daten ausschließlich für Zwecke der Leistungserbringung, insbesondere zum Zweck der Auftragsabwicklung erhoben und gespeichert werden. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Herrn Josef Schütz Änderungen seiner Anschrift bekannt zu geben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseits vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet werden.

 

Urheberrecht

Der Veranstalter darf zur werblichen Vermarktung der Veranstaltungen Pressematerial, Fotos, Texte o.ä. des Vereinbarungspartners für Werbezwecke bis Veranstaltungsende verwenden. Pläne, Skizzen, Fotos, Videos oder sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Musterkataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets geistiges Eigentum von Herrn Josef Schütz. Der Kunde erhält daran keine wie immer gearteten Werknutzungs- oder Verwertungsrechte.

 

Örtlichkeiten und Verpflegung der Musiker und Mitarbeiter

Weiters garantiert der Veranstalter einen versperrbaren Raum im Veranstaltungsgebäude, der nur für das Ensemble als Backstageraum bzw. Umkleideraum gedacht ist. Dieser Backstageraum ist mit folgenden unten stehenden Punkten auszustatten: - eine funktionierende Kaffeemaschine mit Kaffegeschirr, Milch und Zucker - einem mit antialkoholischen Getränken gefülltem Kühlschrank - einem Obstkorb mit ung. 2 Kg frischem Obstmix - einer Schale mit div. Süßwaren ( bevorzugt werden: Mars, Twix, Snickers, etc.) - zwei Flaschen österreichischen Rotwein mit entsprechenden Gläsern - zwei Flaschen österreichischen Weißwein mit entsprechenden Gläsern - kleine gewaschene Handtücher in der Anzahl der im Vertrag stehenden Musiker Der Veranstalter verpflichtet sich, dass Betreten des Veranstaltungslokales bzw. Veranstaltungsortes ab 3 Stunden vor Auftrittszeitpunkt zu ermöglichen und Parkmöglichkeiten für vier Fahrzeuge der Musiker zur Verfügung zu stellen. Weiters hat der Veranstalter zu gewährleisten, dass dem Ensemble 4 Freikarten der Veranstaltung für Begleitpersonen zur Verfügung gestellt werden, die dem Ensembleleiter beim Eintreffen des Ensembles zu übergeben sind. Der Veranstalter verpflichtet sich weiters zu einem mit dem Ensembleleiter vereinbartem Zeitpunkt jedem Musiker und Techniker - Anzahl wird in der Vereinbarung festgelegt - ein warmes Hauptgericht bereit zu stellen und im Laufe der Veranstaltung für die Musiker und Techniker freie Getränkekonsumation ( ausgenommen Spirituosen) zu gewährleisten. Wien, am 26. März 2012 Änderungen vorbehalten